Die energiesteuerrechtliche Behandlung von Energieerzeugungsanlagen wird in der Dienstvorschrift Energieerzeugung des Bundesministeriums für Finanzen ausführlich behandelt. Betreiber von KWK-Anlagen können die Aussagen der Dienstvorschrift nutzen, um energiesteuerrechtliche Bestimmungen einfacher anwenden zu können.
Die Dienstvorschrift Energieerzeugung vom 20. Januar 2014 löst die „Dienstvorschrift zur energiesteuerlichen Behandlung von Energieerzeugungsanlagen“ vom 6. Juni 2007 ab. Die umfangreiche Dienstvorschrift (DV) des Bundesfinanzministeriums behandelt die §§ 2, 3, 37, 53, 53a sowie 53b EnergieStG und die §§ 1, 1b, 9 bis 11 und 98 bis 99d EnergieStV. Auf 106 Seiten werden die oben genannten Bestimmungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sowie der Energiesteuerverordnung (EnergieStV) näher erläutert und die Administration weiter erläutert.
Die Dienstvorschrift Energieerzeugung baut unter anderem auf den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Bewertung von Stromerzeugungsanlagen und von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) auf. Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten sollen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen führen (Stichwort: Bürokratieabbau). Soweit die steuerlichen Belange im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden, soll von den in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und in der energiesteuerlichen Dienstvorschrift vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden.
Struktur der Dienstvorschrift Energieerzeugung
Aufgebaut ist die Dienstvorschrift Energieerzeugung in 15 Kapiteln mit insgesamt 192 Absätzen. Die Inhaltsübersicht der verbrauchssteuerlichen Dienstvorschrift gibt nicht die Seitenzahl sondern die Absatznummer der Themenfelder an.
Die Kapitelübersichten orientieren sich an den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben:
Kapitel 1 – Allgemeines
Kapitel 2 – Anwendbarkeit des Steuertarifs nach § 2 Absatz 3 EnergieStG
Kapitel 3 – Anlagenbegriff des § 9 Absatz 1 EnergieStV zu den §§ 3. 53, 53a, 53b EnergieStG
Kapitel 4 – Anlagenbegriff nach § 9 Absatz 2 EnergieStV i. V. m. § 12b Absatz 2 StromStV (so genanntes „Virtuelles Kraftwerk“)
Kapitel 5 – Begünstigte Anlagen nach § 3 EnergieStG
Kapitel 5.1 – Begünstigte Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG
Kapitel 5.2 – Begünstigte Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG (Sonderformen der Kraft-Wärme-Kopplung)
Kapitel 5.3 – Anmeldepflicht für Anlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG
Kapitel 5.4 – Begünstigte Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnergieStG
Kapitel 5.5 – Ortsfestigkeit nach § 3 Absatz 2 EnergieStG
Kapitel 6 – Berechnung des Jahresnutzungsgrades nach § 3 Absatz 3 EnergieStG
Kapitel 7 – Allgemeines zur Steuerentlastung für die Stromerzeugung sowie zur Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Kapitel 8 – Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
Kapitel 9 – Allgemeines zur vollständigen und teilweisen Steuerentlastung für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme
Kapitel 10 – Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a EnergieStG
Kapitel 10.1 – Hocheffizienz
Kapitel 10.2 – Absetzung für Abnutzung (AfA)
Kapitel 10.3 – Ersetzen von Hauptbestandteilen
Kapitel 10.4 – Zubau
Kapitel 11 – Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53b EnergieStG
Kapitel 12 – Sammelschienen
Kapitel 13 – Sonstige Energieerzeugungsanlagen
Kapitel 14 – Technologien ausgewählter Energieerzeugungsanlagen
Kapitel 14.1 – Vorbemerkungen
Kapitel 14.2 – Auslegungsvarianten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Kapitel 14.3 – KWK-Technologien im Detail
Kapitel 15 – Erfahrungsberichte
Die Dienstvorschrift enthält konkrete Beispiele und Schaubilder, um Vorgaben des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zu konkretisieren und Fälle voneinander abgrenzen zu können. So wird der Anlagenbegriff erläutert und in rund 26 Absätzen sehr ausführlich auf die Berechnung der Jahresnutzungsgrade eingegangen. Aber auch die Ermittlung der erstattungsfähigen Brennstoffmenge bei modulierenden und nicht modulierenden Mikro-KWK-Anlagen ist ein Thema der Dienstvorschrift.
Dienstvorschrift für Hauptzollämter
Die Dienstvorschrift ist bindend für die ausführende Behörde (Hauptzollämter), stellt aber keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgabe dar. Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) und KWK-Anlagen sollten die Dienstvorschrift aufgrund ihrer praxisrelevanten Vorgaben kennen. In den meisten Fällen kann ein Verweis auf die Dienstvorschrift Eigenerzeugung zu einer Vereinfachung der administrativen Vorgaben des Hauptzollamtes und damit zu einem Bürokratieabbau führen.
Wo erhalten Sie die DV Energieerzeugung in der Fassung vom Januar 2014?
Die derzeit aktuelle DV Energieerzeugung (16. Dezember 2016) ist in der elektronischen Vorschriftensammlung der Bundes-Finanzverwaltung unter der Kennung V 82 45-3 eingestellt. Die Dienstvorschrift vom Januar 2014 kann im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums unter Verbrauchsteuern – Dienstvorschrift Energiesteuer – DV Energieerzeugung als pdf-Datei der E-VSF-Nachrichten (N 09 2014 Nr. 29) heruntergeladen werden. Die Anpassungen der Dienstvorschrift aus dem Jahre 2014 erfolgte in zwei Schritten un betrifft jeweils nur einzelne Kapitel.
Aktualisierung der DV Energieerzeugung
Wann die Dienstvorschrift Energieerzeugung aufgrund der Neuregelung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich angepasst und aktualisiert wird, steht leider noch nicht fest. Idealer Weise sollte dies bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß wird eine neue DV Eigenerzeugung aber erst im Jahre 2019 der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Das BHKW-Infozentrum und BHKW-Consult bieten zwei Intensivseminare zu den Regelungen des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie der Administration bei Anmeldung und Betrieb von KWK-Anlagen an. Außerdem ist die Dienstvorschrift „Energieerzeugung“ Thema des zweitägigen Workkshops „Rechtliche Rahmenbedingungen für KWK-Anlagenbetreiber„.