Rastatt | 30. Juni 2019

Das EEG 2012 ist keine Beihilfe - und was bedeutet das?

Was bedeutet das EuGH-Urteil vom 28. März 2019 zur beihilferechtlichen Relevanz des EEG 2012 für die gesetzlichen Regelungen im aktuellen EEG und KWKG? Die Stiftung Umweltenergierecht hat dazu ein Hintergrundpapier veröffentlicht.

Das für viele überraschende EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Bewertung des EEG 2012 könnte der deutschen Politik wieder einen größeren Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung von energiewirtschaftlichen Gesetzen ermöglichen. Aber was bedeutet die Entscheidung des EuGH? Welche Gesetze und welche Regelungen könnten davon mittelbar oder unmittelbar betroffen sein?

Historie der EuGH-Entscheidung

Die EU-Kommission entschied im November 2014, dass das EEG 2012 als Beihilfe einzuordnen sei. Die Entscheidung wurde von der EU-Kommission damit begründet, dass den Anlagenbetreibern eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt werde. Gegen diesen Beschluss legte die Bundesrepublik Deutschland eine Nichtigkeitsklage ein, welche seitens des europäischen Gerichts (EuG) im Mai 2016 abgewiesen wurde.

Am 28. März 2019 hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das EEG 2012 keine Beihilfe darstelle. Damit gibt er der Klage Deutschlands statt. Das Urteil stellt den vorläufigen Schlusspunkt einer jahrelangen und kontrovers geführten Debatte um die Beihilfeeigenschaft des EEG mit zahlreichen praktischen Auswirkungen für Anlagenbetreiber, Unternehmen sowie Eigenversorger dar.

Aber was bedeutet das EuGH-Urteil für die konkrete Gesetzgebung und die weiteren politischen Handlungsmöglichkeiten? Die Stiftung Umweltenergierecht aus Würzburg hat am 4. April 2019 in Ausgabe 41 seiner Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht ein ausführliches Hintergrundpapier mit Fragen und Antworten zum Thema „Das EEG 2012 ist keine Beihilfe - was genau bedeutet das EuGH Urteil?“ verfasst. Aus diesem Bericht hat das BHKW-Infozentrum in Absprache mit der Stiftung Umweltenergie einige besonders markante Aspekte herausgezogen.

Auswirkungen des Urteils auf Betreiber von erneuerbaren Energien-Anlagen

Die Stiftung Umweltenergierecht stellt klar, dass das EuGH-Urteil keine direkten Auswirkungen für EE-Anlagenbetreiber aufweist. Die Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber richten sich allein nach den jeweils einschlägigen Gesetzen insbesondere den EEG.

Die Änderungen im EEG 2014 und EEG 2017 können auch nicht infolge der nun vom EuGH festgelegten fehlenden Beihilfeeigenschaften angegriffen werden. Der Urteilsspruch bezieht sich auf das EEG 2012. Die Änderungen der nachfolgenden Gesetze sind zwar vom deutschen Gesetzgeber unter der Annahme ausgestaltet worden, die Anforderung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (GUI PLL) einhalten zu müssen. Diese Tatsache ist nun zumindest erheblich infrage gestellt. Trotzdem sind die Anpassungen der EEG rechtmäßig zustande gekommen und gelten so lange fort, bis der Gesetzgeber andere Regelungen verabschiedet.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf EEG Eigenversorger?

Die mit dem EEG 2014 eingeführte Einbeziehung von Eigenversorgung in die EEG-Umlage wurde im Rahmen des Anmeldeverfahrens zum EEG 2014 durch die Kommission bewertet und als Übergangsregelung und vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gesetzgeber genehmigt. Im Jahre 2017 erfolgte die ausdrückliche Genehmigung. Dies wird durch das Urteil des EuGH zunächst nicht angetastet.

Ferner geht die Einführung der anteiligen Belastung der Eigenversorgung unmittelbar auf den deutschen Gesetzgeber zurück und nicht auf eine Entscheidung der Kommission. Zwar sei diese anteilige Belastung gemäß den Ausführungen der Stiftung Umweltenergierecht in der Annahme entstanden, dass es sich bei der Befreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handele und da die Vorgabe der Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen einschlägig sein. Die anteilige Belastung ist dennoch rechtmäßig zustande gekommen und bleibt entsprechend bestehen, bis und insoweit der Gesetzgeber die Regelung nicht ändert.

Gilt das Urteil auch für das EEG 2014 und 2017?

Formal gilt das Urteil nur für das EEG 2012, da ausschließlich das EEG 2012 Gegenstand des Beihilfeverfahrens der EU-Kommission war, gegen das die Bundesregierung geklagt hat. Gegen die beiden beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2014 und 2017 hat die Bundesregierung nicht geklagt. Daher hatte das EuGH keine Gelegenheit, die Beihilfeeigenschaft der Forderung nach diesen Gesetzen zu überprüfen. Die vom EuGH festgelegten Maßstäbe können aber nach Meinung der Stiftung Umweltenergierecht auf andere Gesetze und damit auf das EEG 2014 sowie auf das EEG 2017 übertragen werden. Da sich die Struktur der Umlagemechanismen im EEG 2014 und im EEG 2017 gegenüber dem Mechanismus im EEG 2012 nicht geändert haben, ist das Urteil grundsätzlich übertragbar. Im aktuellen EEG besteht allerdings nicht nur ein Recht der Netzbetreiber, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben. Sie sind auch dazu verpflichtet, die EEG-Umlage zu erheben. SO steht im neuen EEG die Passage „berechtigt und verpflichtet“.

Nach Meinung der Stiftung Umweltenergierecht besteht daher für das aktuelle EEG aufgrund dieser Veränderungen eine noch zu prüfende Situation. Für die Zukunft könnten jedoch die Verpflichtungen zur Weitergabe der Kosten gestrichen werden, so dass die Rechtslage wieder dem Umlagemechanismus des EEG 2012 entsprechen würde.

Können die Ausschreibungen im EEG und im KWKG abgeschafft werden?

Die Leitlinien für Umwelt und Energiebeihilfen gaben die Pflicht zu Ausschreibungen vor. Wenn die Nationalfördermaßnahmen keine Beihilfe darstellen, greifen diese Leitlinien nicht mehr. Andererseits schreibt die bis Ende Juni 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzende neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie vor, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf „offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nicht-diskriminierende und kosteneffiziente Weise“ gefördert wird. Im Regelfall dürften diese Kriterien jedenfalls durch Ausschreibungen erfüllbar sein. Ausnahmen von Ausschreibungen sind ausdrücklich nur bei Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben möglich. Aus dieser ausdrücklichen Ausnahmevorschrift muss aber nicht geschlussfolgert werden, dass ausschließlich Ausschreibung zugelassen sind. Förderungen außerhalb einer Ausschreibung müssen jedoch transparent, wettbewerbsfördernd, nicht-diskriminierend und kosteneffizient sein. Dies wird in der allgemeinen Wahrnehmung insbesondere durch Ausschreibungen erfüllt.

Wie verhält es sich mit dem Verbot der Förderung bei negativen Preisen?

Das Verbot der Förderung bei negativen Strompreisen wie es in § 51 EEG 2017 verankert wurde, entstammt aus den Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen. Wenn die Förderung dem Beihilfetatbestand nicht mehr unterfällt, könnte diese Vorschrift gestrichen werden. Auch andere Regelungen wie etwa die Regelung zur Kumulierung von Investitionsbeihilfen mit Zahlung nach den EEG (§ 80a EEG 2017) könnten nun nach Meinung der Stiftung Umweltenergierecht überprüft und gegebenenfalls abgeschafft werden. Einige Vorgaben der Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen haben mittlerweile im Rahmen des sogenannten EU-Winterpakets Eingang in das europäische Recht gefunden und bleiben unabhängig von der beihilferechtlichen Problematik relevant. Dies gilt insbesondere für eine Wahrung der Förderung in Form der Marktprämie

Gilt das Urteil auch für das KWK-Gesetz?

Das Urteil des EuGH zum EEG 2012 hat keinen unmittelbare Auswirkung auf den Beschluss der wettbewerbsrechtlichen Kommission zum KWKG. Die Regelungen des KWKG gehen auf den deutschen Gesetzgeber zurück, der aber in der Annahme handelte, den beihilferechtlichen Vorgaben insbesondere aus den Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen gerecht werden zu müssen. Das KWKG und deren Bestimmungen sind aber als solche rechtmäßig entstanden und bleiben in Kraft, bis und soweit der Gesetzgeber sie ändert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geht nach eigenen Aussagen von Mitte Juni 2019 davon aus, dass das EuGH-Urteil auch auf die aktuellen EEG und KWKG angewendet werden kann. Problematisch erweist sich, dass aufgrund der Neufindung der Kommissionen nach der Europawahl derzeit keine direkten Ansprechpartner zur Entscheidungsfindung seitens der beihilferechtlichen EU-Kommission existieren. Das BMWi ist aber nach eigenen Angaben an die beihilferechtliche Kommission mit ihrem Anliegen herangetreten.

Konkret könnte das EuGH-Urteil u. a. Auswirkungen haben auf

  • die aktuellen Vorgaben zur Förderung von KWK-Bestandsanlagen,
  • die Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis 2025, welche unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung in das KWKG aufgenommen wurde,
  • das Kumulierungsverbot des KWK-Zuschlags mit Investitionsbeihilfen und
  • die EEG-Umlage für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von 1-10 MW, wie es im EEG geregelt wurde.

Von vielen Verbändern wird die Abschaffung der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung und die Wiedereinführung einer vollständigen EEG-Umlage-Befreiung, wie dies vor dem 1.8.2014 der Fall war, gefordert. Dies erscheint angesichts der Milliarden-Einnahmen durch die EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung und der inzwischen mehrjährigen Praxis politisch eher unwahrscheinlich. Jedoch besteht nach Meinung des BHKW-Infozentrum zumindest die Hoffnung, dass einige Regelungen vereinfacht und die Pauschalierungsregel für Kleinanlagen ausgeweitet werden.

 

Weitere Informationen zum Hintergrundpapier mit Fragen und Antworten zum Thema „Das EEG 2012 ist keine Beihilfe - was genau bedeutet das EuGH Urteil?“ erhalten Interesseierte direkt auf der Seite der Stiftung Umweltenergierecht,
Das 19 Seiten umfassende Hintergrundpapier wurde unter der Mitwirkung von Jana V. Nysten, Dr. Markus Kahles, Dr. Hartmut Kahl, Thorsten Müller und Fabian Pause (ISSN 2365-7146) verfasst.

 

Update zur EEG-Umlage für KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW - 01. Juli 2019

Deutscher Bundestag beschließt nach dem EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Relevanz des EEG 2012 die Wiedereinführung der 40-prozentigen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung. Es besteht aber noch eine unklare Rechtslage wegen fehlender Einschätzung der EU-Kommission. Weitere Informationen zum Bundestagsbeschluss zum Entfall der 3.500 Vollbenutzungsstunden-Anzahl samt Aufhebung des Claw-Back-Mechanismus erhalten Sie im Bericht "EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40 Prozent der EEG-Umlage gesenkt werden".

Stiftung Umweltenergierecht, Das EEG 2012 ist keine Beihilfe – was genau bedeutet das EuGH-Urteil? Fragen und Antworten, Hintergrundpapier, Würzburger Berichte zum
Umweltenergierecht Nr. 41 vom 04.04.2019.
Stiftung Umweltenergierecht, Das EEG 2012 ist keine Beihilfe – was genau bedeutet das EuGH-Urteil? Fragen und Antworten, Hintergrundpapier, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 41 vom 04.04.2019.

BHKW-Infozentrum

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