Rastatt | 26. November 2019 |

Bisher sehr wenige Anträge auf Stromsteuerbefreiung eingegangen

Das „Forum Contracting“ berichtet, dass die Generalzolldirektion von der bisher geringen Zahl an förmlichen Anträgen zur Stromsteuerbefreiung überrascht wurde.

Die Generalzolldirektion hat auf dem 10. Deutschen Energiesteuertag am 22.11.2019 in Berlin darauf aufmerksam gemacht, dass bisher nur wenige Marktteilnehmer einen Antrag gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gestellt haben. Von den erwarteten 40.000 Anträgen seien bisher nur rund 1.200 Anträge eingegangen. Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass der Antrag bis zum 31.12.2019 beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein muss.

Hintergrund zum förmlichen Antrag auf Stromsteuerbefreiung

Das Stromsteuergesetz wurde zum 01.07.2019 geändert (vgl. Gesetz vom 22.06.2019, BGBl. 2019 I, 856). Die Steuerbefreiungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energien) und in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom in dezentralen Anlagen bis 2 MW) sind dabei neu geordnet worden. Im Zuge dieser Neuordnung wurde ein Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Nach dem neu gefassten § 9 Abs. 4

StromStG bedarf die Entnahme von steuerbefreiten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nunmehr grundsätzlich einer förmlichen Einzelerlaubnis.

Eine solche Erlaubnis muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (§ 9 Abs. 1 StromStV). Die entsprechenden Vordrucke sind auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) abrufbar. Es handelt sich um die Vordrucke 1421 und 1422 sowie 1421a und 1422a. Auf der gleichen Seite findet sich auch ein Ausfüllhinweis der Zollverwaltung.

Obwohl die Änderungen im Stromsteuergesetz bereits zum 01.07.2019 in Kraft getreten sind, darf gemäß § 15 Abs. 3 StromStG der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Sofern der Antrag bis zu diesem Datum eingeht und die materiellen Voraussetzungen vorliegen, gilt die Erlaubnis für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2019 (im Wege einer Fiktion) als erteilt. Das Bundesministerium der Finanzen hat den § 15 Abs. 3 StromStG im Blick, wenn es auf den 31.12.2019 als maßgebliches Fristende hinweist.

Von dem Erfordernis, eine förmliche Einzelerlaubnis einzuholen, werden die Betreiber kleiner Anlagen aus erneuerbaren Energien sowie kleiner KWK-Anlagen generell und zeitlich unbefristet befreit. Maßgeblich ist § 10 Abs. 2 StromStV. Danach ist die Entnahme von Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW erzeugt wird. Ungeklärt ist hierbei nach Aussagen des BHW-Infozentrums, ob es sich bei der 50 kW-Grenze um die Netto- oder Bruttoleistung der KWK-Anlage handelt.

Unkenntnis und Komplexität

Auf dem Deutschen Energiesteuertag sind informell auch Gründe genannt worden, warum die Zahl der Anträge bisher so gering ausfällt. Neben einer Unkenntnis der Marktakteure über das Erfordernis einer Antragstellung, ist insbesondere die Komplexität der Formulare 1421 und 1422 erwähnt worden, die den Antragsteller zur Verzweiflung treibe.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Marktakteure vor Antragstellung auch den Anlagenbegriff prüfen müssten. Sie müssten also die Vorfrage beantworten, ob es sich bei mehreren Stromerzeugungseinheiten an einem Standort um mehrere kleine Anlagen handelt oder ob eine Anlagenzusammenfassung zu einer Anlage erfolgt. Die Vorgaben der Zollverwaltung und der Rechtsprechung sind hier vergleichsweise streng.

Das BHKW-Infozentrum hat in seiner Rubrik "Praxisfälle Energiewende" den Bericht "Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung" publiziert. Darin hat das BHKW-Infozentrum einige Praxisfälle dargestellt, um Betreiber von Stromerzeugungs-Anlagen für die problematischen Fragestellungen zu sensibilisieren. 

Webseite des Forum Contracting e. V.
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