Rastatt | 9. Dezember 2019 |

Stromsteuer-Meldepflicht gilt für 50 kW Bruttoleistung

Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit 50 kW elektrischer Leistung müssen ggf. einen förmlichen Antrag auf Stromsteuer-Befreiung stellen.

Viele BHKW-Anlagen, die landläufig als 50-kW-Module bezeichnet werden, weisen eine Nettoleistung von 50 Kilowatt oder knapp darunter auf. Die KWK-Nettoleistung entscheidet über die Kategorisierung der KWK-Anlage nach dem KWK-Gesetz.
Die Bruttoleistung dieser KWK-Anlagen liegt aber sehr häufig oberhalb 50 kW. Dies dürfte in Deutschland mehrere tausend Aggregate betreffen.

Diese KWK-Anlagen werden von der BAFA nach den Vorgaben des KWK-Gesetzes als „KWK-Anlagen bis 50 kW (Nettoleistung)“ kategorisiert. Im Stromsteuergesetz orientiert sich der Leistungsbegriff der Nennleistung aber nicht an der Nettoleistung.

50 kW nach KWKG ist nicht 50 kW nach dem StromStrG

Aufgrund einer höchstrichterlichen Entscheidung zur 2 MW-Grenze im Stromsteuergesetz (BFH vom 7.6.2011 AZ. VII R 54/09) liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei der 50 kW-Grenze gemäß §10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV um eine Bruttoleistung handelt. In §10 Abs. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung werden die Pflichten geregelt, wann eine förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist.

Es ist ein Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis für die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vorgesehen, wenn der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird. Leistungsgrenzen (elektrische Nennleistung) werden aber von den zuständigen Hauptzollämtern im Gegensatz zum BAFA (Behörde für KWKG) als Bruttoleistung interpretiert.

Ist mit der 50 kW-Grenze aber die Bruttoleistung gemeint, wäre dies sicherlich nicht im Sinne einer vereinfachten Bürokratie. Daher stellte sich dem BHKW-Infozentrum die Frage, ob bei der Diskussion mit der EU-Kommission um die Ausgestaltung der vereinfachten Erlaubnis auf Stromsteuerbefreiung explizit die Bruttoleistung als Nennleistung charakterisiert wurde – oder ob auch eine Nettoleistung-Betrachtung in diesen Fällen und damit ein Entfall der förmlichen Erlaubnis möglich wäre.

GZD verweist auf Bruttoleistung

Die vom BHKW-Infozentrum angeschriebene Generalzolldirektion (GZD) hat mit Datum vom 6.12.2019 eine Antwort auf die Fragestellungen verfasst.

Die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage sei demnach die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die sie gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist. Die elektrische Nennleistung im Sinn des Strom- und Energiesteuergesetzes ist die elektrische Bruttoleistung einer Stromerzeugungsanlage.

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass bei Überschreitung der elektrischen Bruttoleistung (Generatorklemmen-Leistung) von 50 kW keine allgemeine Erlaubnis zur Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke besteht und daher ein förmlicher Antrag gestellt werden muss.
Diese Regelung gilt übrigens für alle KWK-Anlagen – auch für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1.7.2019 (Inkrafttreten des neuen Energie- und Stromsteuergesetzes) in Betrieb gegangen sind.

Das Antwortschreiben der Generalzolldirektion (GZD) mit dem Betreff „Betrieb von BHKW – 50 kW Grenze im Stromsteuerrecht wurde im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums zur Verfügung gestellt. In der Rubrik „Praxisfälle“ wird der Anlagenbegriff und der Geltungsbereich der neuen Regelung im Stromsteuergesetz thematisiert.

 

 

Auszug aus der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom

1.

in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;

2.

in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen,

b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und

c) den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.

Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung
Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung

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