Aufatmen bei Betreibern mittelgroßer KWK-Anlagen
Die Übergangsbestimmung für KWK-Anlagen über 500 kW bis 1.000 kW sind neu geregelt worden. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach festen Vergütungssätzen sofern die Aufnahme des Dauerbetriebs vor dem 01.01.2023 erfolgt.
Im Dezember 2020 wurden viele potentielle Betreiber von KWK-Anlagen von einer maßgeblichen Änderung im KWK-Gesetz überrascht. Bis zum 1.1.2021 galt die Förderpraxis, dass Betreiber von KWK-Anlagen bis 1.000 kW elektrischer Leistung für zuschlagsberechtigte KWK-Strommengen eine feste Vergütung erhalten. Überraschend wurde diese Leistungsgrenze auf 500 kW reduziert. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 500 kW bis 1.000 kW mussten sich nun bei einer Inbetriebnahme ab dem Jahre 2021 für eine KWK-Förderung im Rahmen einer Ausschreibung präqualifizieren.
Aber wie sollte dies gehen, wenn die KWK-Anlage bereits bestellt war oder das Projekt sich schon in der Bauphase befand? Die hektisch eingefügte Übergangsbestimmung bis zum 31. Mai 2021 war für Projekte dieser Leistungsgröße viel zu kurz terminiert.
Das BMWi gelobte Besserung und wollte eine Verlängerung der Übergangsbestimmung ins Gesetz einfließen lassen. Doch auch nach dem Auslaufen der gesetzlichen Übergangsbestimmung zum 31. Mai 2021 gab es immer noch keine Anpassung im § 35 des KWK-Gesetzes, der die Übergangsbestimmungen regelt.
Aufatmen nach langer Ungewissheit
Nun können potentielle Betreiber von KWK-Anlagen über 500 kW bis 1.000 kW endlich aufatmen – zumindest wenn die KWK-Anlage bereits Ende 2020 verbindlich bestellt wurde.
Am 24. Juni 2021 beschloss der Deutsche Bundestag eine Anpassung der Übergangsbestimmungen im KWK-Gesetz 2020/2021.
Die neue Übergangsbestimmung in §35 Nr. 21 KWKG regelt, dass die festen Vergütungssätze für solche Anlagen weiterhin gewährt werden, sofern die Anlage vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben ODER wenn vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist. In diesem Fall muss die KWK-Anlage vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb erstmalig aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
Diese Neuregelung scheint nun auch eine sequentielle Realisierung von zwei BHKW-Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW mit einem zeitlichen Abstand von zwölf Monaten zu ermöglichen, sofern die erste der beiden KWK-Anlagen ihren Dauerbetrieb noch im Jahre 2021 aufnimmt und beide KWK-Anlagen vor dem 1.1.2021 bestellt wurde.
Wie immer erscheint es in solchen Fällen aber ratsam, sich vorab mit der zuständigen Behörde – dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – abzusprechen.
Lediglich verbindliche Bestellung ermöglicht Übergangsregelung
Bedauerlicher Weise umfasst die Übergangsregelung lediglich die verbindliche Bestellung und nicht die Anpassung der BImSch-Genehmigung, die bei einer Planung meist vor der Bestellung erwirkt wird. Dabei hätte man sich bei der Ausgestaltung der Formulierung lediglich an den bewährten Übergangsbestimmungen des KWKG 2016 orientieren und diese an die aktuellen Bedürfnisse anpassen müssen.
UPDATE (02. August 2021) - Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes
Am 27. Juli 2021 traten die Veränderungen des KWKG 2021 in Kraft. Diese wurden am 26. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47 im Artikel 12 des "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz" (16.07.2021) veröffentlicht. Die Veränderungen zum KWK-Gesetz finden sich auf den Seiten 3073 bis 3076 der Bundesgesetzblatt-Veröffentlichung
Informationen zum KWKG 2020/2021 ab September 2021
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