Rastatt | 5. Januar 2024 |

Vollständige Energiesteuerentlastung für KWK nicht mehr möglich

Zum 31.12.2023 ist die vollständige Energiesteuer-Entlastung für KWK-Anlagenbetreiber eingestellt worden und kann ab dem 1.1.2024 nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen. Außerdem entfällt die Stromsteuer-Befreiung u. a. für Klärgas- und Biogas-BHKW.

Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31.12.2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.

 

Bisherige Regelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz

Bisher konnten Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen die Energiesteuer auf Antrag komplett zurückerstattet bekommen.
Die vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG war daran geknüpft, dass die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% erreicht und das Hocheffizienzkriterium im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt. Zudem gab es eine Förderhöchstdauer, welche sich an der einkommenssteuerlichen Abschreibedauer orientierte.

Eine vollständige Energiesteuerentlastung konnte aber nicht mit einer Investitionsförderung der öffentlichen Hand kombiniert werden bzw. musste darauf angerechnet werden.

 

Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024

Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- bzw. Kraftstoff ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und kann demnach seit dem 01.01.2024 nicht mehr gewährt werden.
Die Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.

 

Negative Auswirkungen insbesondere für Flüssiggas-BHKW

Bei Erdgas beträgt die teilweise Entlastung 80-90% einer vollständigen Entlastung. Daher sind die Auswirkungen zwar monetär spürbar aber nicht so relevant wie bei andern Brennstoffen.

Bei Heizöl sinkt die Erstattungshöhe der teilweisen Entlastung bereits auf rund 66% einer vollständigen Steuerentlastung.

Betreiber flüssiggasbetriebener Verbrennungsmotorn erhalten zukünftig nur noch rund 32% der Energiesteuer zurück. Das stellt eine deutliche Reduzierung dar.
Die Komplexität des Steuerrechts offenbart sich in der Tatsache, dass sich bei flüssiggasbetriebenen Dampfturbinen und Stirlingmotoren an der Höhe der Energiesteuer-Rückerstattung gegenüber der vollständigen Rückerstattung nichts ändert. Solche KWK-Anlagen dürften in der Praxis aber eher selten sein.

 

Neuregelung gilt auch für bereits bestehende KWK-Anlagen

Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden.

Das Forum Contracting weist auf diesen Sachverhalt in einem Rundschreiben hin. Dort heißt es: „Dem Energiesteuerrecht ist die aus dem EEG bekannte Regelungstechnik, Rechtsänderungen nicht auf Erzeugungsanlagen anzuwenden, die vor der Rechtsänderung bereits in Betrieb waren und insoweit Bestandsschutz zu gewähren, fremd. Mit einer Änderung steuerrechtlicher Vorschriften haben die Marktakteure grundsätzlich zu rechnen.“

 

Zusätzliche Veränderungen rund um das Energiesteuer- und Stromsteuergesetz

Neben den Veränderungen im Energiesteuergesetz sowie die Anpassung der Administration, die in Bälde komplett elektronisch erfolgen soll, kommen auch Veränderungen bei der Energiesteuer-Transparenzverordnung sowie dem Stromsteuergesetz auf KWK-Anlagenbetreiber zu.

Problemfall Stromsteuerbefreiung für Biomasse-BHKW

Wirtschaftlich problematisch dürfte der Wegfall der Stromsteuerbefreiung für Strom aus Biomasse, Klärgas und Deponiegas sein, der ebenfalls zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Ggf. kann  bei ausreichender Nutzung der bereitgestellten KWK-Wärme der Übergang der Administration durch Umwidmung der Klärgas- und Biogas-BHKW-Anlage weiterhin zu einer Stromsteuerbefreiung führen. Viele administrative Fragen sind hier noch ungeklärt - bei gleichzeitiger Fristsetzung für eine Übergangsbestimmung bis zum 31. März 2024.

Daher bieten wir im Januar 2024 sowie im März 2024 jeweils zwei ganztägige Online-Seminare zum Energiesteuergesetz (16.01.2024 und 25.03.2024) und dem Stromsteuergesetz (17.01.2024 und 26.03.2024) an.

Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes
Bekanntmachung nach § 53a Absatz 11 Satz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Frühjahr 2024 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2024“ zur Verfügung stehen.

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