Sind Betreiber von BHKW- und PV-Anlagen Elektrizitätsversorgungsunternehmen?

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU, EltVU) werden häufig auch als Stromversorgungsunternehmen, Elektrizitätsversorger, Stromversorger oder Stromanbieter bezeichnet. Diese Unternehmen müssen eine Vielzahl von Meldepflichten nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Messstellenbetriebsgesetz (MsBG), Stromsteuergesetz (StromStG), Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) und KWK-Gesetz (KWKG) erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel auch die Umlagepflicht nach EEG bei Lieferung von Strom an Dritte.

Was ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen?

Die Frage, was ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist, scheint eigentlich klar zu sein. Natürlich sind die Stadtwerke vor Ort Elektrizitätsversorger. Außerdem sind Kraftwerksbetreiber und die großen Stromhändler, die grünen, gelben oder blauen Strom anbieten, Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Nutzt man aber als Synonym für „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ auch den Begriff „Stromlieferant“, wird deutlich, dass viele Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Photovoltaik-Anlagen, Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der energiewirtschaftlichen Definition sind.

Bei Stromlieferung an Dritte wird man zum Elektrizitätsversorger

Der Anwendungsbereich dieses Standardfalls – also die Lieferung von Strom an Dritte – wird in der Praxis oft unterschätzt.
Eine Stromlieferung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen liegt bereits vor, wenn der Strom einer anderen natürlichen oder juristischen Person überlassen wird, die den Strom ihrerseits verbraucht. Das ist auch der Fall, wenn es sich bei der liefernden Person nicht um ein professionelles Unternehmen, sondern um eine natürliche Person oder Personengesellschaft handelt oder die Überlassung unentgeltlich erfolgt.

Überlässt z. B. ein Vermieter seinen Mietern Strom, dann liefert der Vermieter den Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Dabei ist es für die Frage, ob eine Stromlieferung vorliegt, unerheblich, ob der Strom separat gemessen und abgerechnet oder im Rahmen eines All-inclusive-Mietvertrages überlassen wird.

Das gilt nach Darlegung der Bundesnetzagentur beispielsweise auch für Stromlieferungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzernverbundes, die Weiterverteilung von Strom an dritte Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage (Stromnetz in einem Gebäude oder Areal), Stromlieferungen einer GbR oder einer Genossenschaft an ihre Mitglieder oder Stromlieferungen an Nachbarn.

Lediglich bei ausschließlicher Eigenversorgung liegt keine Stromlieferung an Dritte vor – und der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage wird nicht zum Stromversorger. Zu beachten ist aber, dass der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer „Mieterstrom-GbR“ und die (teilweise) Stromversorgung der einzelnen GbR-Mitglieder keine Eigenversorgung im Sinne der EEG-Umlage darstellt – auch wenn das immer noch von einigen Informationsseiten fälschlicher Weise behauptet wird.

Pflichten einer Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Damit fallen Betreiber von BHKW- und PV-Anlagen bei Stromlieferung unter die Meldepflichten des Energiewirtschaftsgesetz, des Stromsteuergesetzes und des EEG. Besonders zu beachten ist dabei die Regelungen des EEG für die Meldung und Abführung der vollständigen EEG-Umlage für Stromlieferung an Dritte, die unabhängig von der Leistungsgröße der BHKW- oder PV-Anlage gilt. Insbesondere Betreiber von Mikro- und Mini-KWK-Anlagen übersehen diese Pflichten häufig.

 

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Weiterführende Informationen

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