Rastatt | 26. November 2015

Keine KWK-Förderung bei negativen Strompreisen

Die geplante Aussetzung der KWK-Förderung nach dem neuen KWKG bei negativen Strompreisen würde zu einer zusätzlichen Bürokratie führen. Kleinen KWK-Anlagen droht außerdem eine pauschale Kürzung der KWK-Förderung.

Negative Strompreise sind u. a. ein Zeichen für Zeiten mit hohem Stromangebot. Die Bundesregierung will zukünftig die KWK-Förderung im Falle negativer Strompreise aussetzen, um eine Konkurrenz zu den nicht regelbaren Erneuerbare Energien auszuschließen. Die neue Regelung in §7 Abs. 7 KWKG-E 2016 soll verhindern, dass durch eine Förderung des KWK-Betriebs Fehlanreize in Zeiten eines hohen Stromangebotes gesetzt werden.

Ausschlaggebend soll sein, ob der Wert der Stundenkontrakten für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom erhält keinen KWK-Zuschlag. Dies wird aber nicht auf die Förderdauer (45.000 bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden) angerechnet.

Anzahl der negativen Strompreise
Betrachtet man die Strompreise am Spotmarkt der EPEX der letzten beiden Jahre, so kam es im Jahre 2014 in 64 Stunden zu negativen Strompreisen. Diese negativen Stundenwerte verteilten sich auf neun Tage. Im Zeitraum Januar bis September 2015 kam es bereits zu 97 negativen Stundenkontrakten an der Strombörse, die sich auf 15 Kalendertage verteilten. Das Phänomen der negativen Strompreise trat in der jüngeren Vergangenheit nahezu ausschließlich im Herbst bis Frühjahr auf. Im Hochsommer (Juli/August) sind negative Strompreise sehr selten anzutreffen.

Meldepflicht und Pönalen
Alle KWK-Anlagenbetreiber müssen gemäß den Mitteilungspflichten des neuen KWK-Gesetz-Entwurfs (§15 Abs. 4 KWKG-E 2016) dem Netzbetreiber die Strommengen melden, die während der Stundenkontrakten mit negativen Strompreisen eingespeist wurden. Bei einer Anlagengröße über 2 MW muss zusätzlich auch dem BAFA eine Meldung zugesandt werden. Erfolgt keine Meldung, verringert sich der Förderanspruch (KWK-Zuschlag) in dem jeweiligen Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum mit negativen Börsenpreisen ganz oder teilweise liegt.

Der zusätzliche administrative Aufwand betrifft alle KWK-Anlagenbetreiber. Betreiber von KWK-Anlagen, die während Zeiten negativer Strompreise nicht abgeschaltet werden, aber diesen Weiterbetrieb melden, erleiden keine konkrete Begrenzung der Förderung. Die Auszahlung der KWK-Zuschlagszahlungen wird zwar während der negativen Stundenkontrakten ausgesetzt, der KWK-Anlagenbetreiber erhält jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Förderung ausbezahlt, da die Vollbenutzungsstunden ohne Auszahlungen nicht auf die Förderdauer angerechnet werden. Für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen, die über keine registrierende Leistungsmessung verfügen, ergeben sich aber ggf. gravierende negative Auswirkungen aufgrund der konkreten pauschalen Kürzung.

Fazit zur KWKG-Regelung bei negativen Strompreise
Sicherlich dürften durch die neue Regelung in Zeiten eines großen Stromangebots Fehlanreize für KWK-Anlagen, die den KWK-Strom nahezu ausschließlich ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, verhindert werden. Aber auch heute schon werden KWK-Anlagen, die größtenteils ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, in Zeiten geringer Strompreise vom Netz genommen, sofern nicht andere Gründe wie eine wärmeseitige Versorgungspflicht diesem Ansinnen entgegensteht. Ob eine Lenkungswirkung insbesondere bei KWK-Anlagen, die überwiegend den Strom innerhalb einer Kundenanlage nutzen, erzielt wird, erscheint eher fraglich.

Aus guten Gründen hat das KWK-Gesetz an einigen Stellen vereinfachende Ausnahmereglungen für kleinere BHKW-Anlagen eingeführt wie z. B. den Verzicht auf eine registrierende Lastgangmessung. Durch die geplante Regelung bei negativen Stundenkontrakten werden diese Vereinfachungen konterkariert. Es droht vielen KWK-Anlagenbetreiber eine pauschale Kürzung in Höhe von 6-10% der KWK-Zuschlagszahlungen pro Jahr. Der finanzielle Aufwand für die Messung und Meldung der Strommengen bei negativen Stundenkontrakten wird die pauschale Kürzung in den meisten Fällen deutlich übersteigen. Nach Meinung des BHKW-Infozentrums Rastatt sollte daher unbedingt eine Bagatellgrenze von 100 kW in das Gesetz aufgenommen werden.

Analyse der negativen Strompreise
Analyse der negativen Strompreise

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