Rastatt | 31. August 2016

KWK-Ausschreibung konterkariert ursprüngliche Intention des KWK-Gesetzes

Ab 2017 wird die KWK-Förderung für KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1 MW bis 50 MW ausgeschrieben. KWK-Anlagen mit Eigenversorgung könnten dann komplett aus der KWK-Förderung fallen.

Am 30. August 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Ergebnisse der Gespräche zur beihilferechtlichen Genehmigung der neuen energiewirtschaftlich relevanten Gesetze in einer Pressekonferenz präsentiert. Die neuen Regelungen betreffen beispielsweise das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) ebenso wie das Strommarktgesetz und das EEG 2017.

Die aus Sicht des BMWi wesentlichen Inhalte der Verständigung und ihre angestrebte Umsetzung in nationales Recht wird in dem BMWi-Dokument „Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket“ dargestellt.

Auf die KWKG-relevanten Inhalte dieser EU-beihilferechtlichen Genehmigung aus Sicht des BHKW-Infozentrums wird in diesem Bericht eingegangen. Ein zweiter Bericht mit dem Titel „EEG-Umlage zukünftig auf KWK-Eigenstromverwendung“ befasst sich mit den neuen Bestimmungen des EEG zur Eigenstromverwendung.

 

Klarheit bei kleineren und sehr großen KWK-Anlagen

Die Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 MW oder mit einer Leistung über 50 MW sowie die Förderung der KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW, die unter eine Übergangsregelung fallen, können in der verabschiedeten Fassung des KWKG 2016 in Kraft treten. Dies gilt sowohl für bestehende, modernisierte als auch für neue KWK-Anlagen.
Die Förderung wird zum 1. Januar 2016 rückwirkend gewährt, um die ansonsten bestehende Förderlücke zu schließen.

Auch die im neuen KWK-Gesetz vorgesehene Förderung von Bestandsanlagen kann nun endlich in der verabschiedeten Fassung des KWKG 2016 in Kraft. Die Angemessenheit der Förderung von Bestandsanlagen wird jährlich evaluiert. Im Fall einer drohenden Überförderung leitet das BMWi eine Anpassung des gesetzlichen Fördertatbestandes ein.

Wärmespeicher und Wärmenetze werden wie im KWKG 2016 vorgesehen gefördert, müssen aber bei Antragstellung ab 2017 für eine Förderung die Fördernotwendigkeit plausibilisieren. Gleiches gilt voraussichtlich auch für Kältenetze und Kältespeicher, wobei die genauen Vorgaben der geforderten Plausibilisierung noch weitgehend unbekannt sind.

KWK-Förderung wird zukünftig ausgeschrieben

Die Förderung von neuen bzw. modernisierten KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich von 1 MW bis 50 MW sollen ab Winter 2017/2018 ausgeschrieben werden. Bei KWK-Anlagen, die eine Förderung über eine Ausschreibung erhalten wollen, wird die (anteilige) Eigenversorgung ausgeschlossen.

Dies könnte bedeuten, dass KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW z. B. in einem Krankenhaus oder einer Quartiersversorgung bei Neuinstallation oder Modernisierung ab 2017 auch keine KWK-Zuschläge für die eingespeiste KWK-Strommenge mehr erhalten. Ursprünglich waren die höheren KWK-Zuschläge sowie die Fokussierung des Förderzeitraums auf die zuschlagsberechtigten KWK-Strommengen eigentlich dazu gedacht, KWK-Anlagen mit höherer Leistung und netzdienlicher Qualität anzureizen. Dies dürfte durch die Ausschreibungsregelung konterkariert werden. Um klare Aussagen tätigen zu können, muss aber erst noch der genaue Wortlaut des Änderungsgesetzes abgewartet werden, der voraussichtlich im Oktober 2016 vorliegen wird.

Problematisch für eine faire Ausschreibungspraxis könnte sich die Komplexität und technische Inhomogenität der KWK-Anlagen erweisen. Während die Effizienz und die Kosten je Kilowatt bei PV-Anlagen mit 1 MW bzw. 10 MW nur unwesentlich differieren, wird sich dies bei KWK-Anlagen völlig anders darstellen. Die elektrische Effizienz einer 10 MW Anlage wird höher, die spezifischen Investitionskosten und Vollwartungskosten deutlich geringer sein. Außerdem spielt die wärmeseitige Erlössituation bei der Wirtschaftlichkeit einer KWK-Anlage eine entscheidende Rolle. Aufgrund dieser vielen Aspekte, dürfte sich die Realisierung einer fairen Ausschreibungspraxis als schwierig herausstellen.

Zeitplan und Übergangsregelungen zum neuen KWKG

Die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Ausschreibung soll im Herbst 2016 verabschiedet und die erforderliche Verordnung zur Umsetzung soll 2017 erlassen werden. Soweit die neuen Maßnahmen noch in diesem Jahr gesetzlich umgesetzt werden, erfolgt dies durch eine Änderung des KWKG. Diese Änderungen werden mit den Änderungen der Eigenversorgung im EEG zu einem Artikelgesetz zusammengebunden. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

KWK-Anlagen, die 2016 die BImSchG-Genehmigung erhalten oder verbindlich bestellt werden, können noch unter dem bisherigen System des KWKG 2016 gefördert werden. Auch hier muss noch abgewartet werden, wie die endgültige Formulierung in dem Artikelgesetz zur Änderung des KWK-Gesetzes lauten wird. Insbesondere dürfte interessant sein, in welchen Fällen eine verbindliche Bestellung ausreicht und in welchen Fällen eine BImSchG-Genehmigung vorliegen muss.

Im schlimmsten Fall könnten sich potentielle KWK-Anlagenbetreiber ab Anfang 2017 bis zum Inkrafttreten der KWK-Ausschreibungs-Verordnung in einer unbefriedigenden Situation ohne klare Vorgaben befinden. Dies dürfte den KWK-Markt in diesem Leistungsbereich erheblich belasten.

Ausschreibungen für innovative KWK-Anlagen-Systeme und für ausländische KWK-Anlagen

Innovative KWK-Anlagen bzw. KWK-Systeme, die über die Standards im KWKG hinausgehen und dort aufgrund höherer Kosten bisher nicht darstellbar sind, sollen über Pilot-Ausschreibungen gefördert werden. Als Beispiele werden in der Mitteilung des BMWi insbesondere Kombinationen von KWK-Anlagen mit z.B. Solarthermie oder Wärmepumpen genannt. Dies verwundert, da KWK-Systeme, die im Verbund mit Wärmepumpen betrieben werden, nahezu immer den Strom auch aus der KWK-Anlage beziehen. Die Eigenstromverwendung wird aber andererseits bei den „normalen“ Ausschreibungen ausgeschlossen.

Überförderung durch KWKG soll verhindert werden

Bei der Kumulierung mit anderen Förderprogrammen für KWK-Anlagen soll sichergestellt, dass eine Überförderung ausgeschlossen ist, um Verzerrungen bei der Gebotsabgabe und dem Ausschreibungsergebnis zu verhindern.

KWK-Förderung wird zukünftig teilweise für ausländische Anlagen geöffnet

Die Öffnung für Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht sich auf das ausgeschriebene Segment von KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1 MW bis 50 MW und umfasst bis zu 5 % der in diesem Segment jährlich neu zu installierenden Leistung. Für die nationale Umsetzung wird 2016 die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verabschiedet. Daneben ist eine Verständigung mit den europäischen Nachbarstaaten erforderlich, da erst dann eine Verordnung zur Umsetzung der Regelung beschlossen werden kann.

Klare Rechtslage sieht anders aus

Wenn man die offizielle Stellungnahme des BMWi liest und sich der Tatsache bewusst wird, dass bisher weder ein konkretes Änderungsgesetz und erst recht keine Verordnung zur zukünftigen KWK-Ausschreibung vorliegen, erscheinen Aussagen, die von einer klaren Regelung im KWK-Gesetz sprechen, deutlich verfrüht. Einigermaßen klare Regelungen scheinen nun lediglich im Leistungsbereich unter 1 MW zu existieren.

Viel Diskussionsstoff für die KWK 2016

Auf jeden Fall bietet die Verständigung zwischen Brüssel und Berlin genug Diskussionsstoff für die KWK-Jahreskonferenz „KWK 2016“ am 25./26. Oktober 2016 in Magdeburg sowie die KWKG-Intensivseminare.

Bericht "Gabriel: Wichtige Verständigung mit EU-Kommission zum Energiepaket erzielt" auf den Seiten des BMWi
Bericht "Gabriel: Wichtige Verständigung mit EU-Kommission zum Energiepaket erzielt" auf den Seiten des BMWi

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.
Seit dem 15. Oktober 2015 ist das neu gestaltete BHKW-Infozentrum online.

Ab Ende 2016 wird eine BHKW-Datenbank mit komfortabler Suchfunktion auf der Seite BHKW-Beispiele.de online sein.
Außerdem können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 11.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe "Blockheizkraftwerke - Energieversorgung der Zukunft".

Infolinks

Kontakt

BHKW-Infozentrum
Rauentaler Str. 22/1
76437 Rastatt

Allg. Telefonnummer: +49 (0) 7222-968 673 0
Faxnummer: +49 (0) 7222-968 673 19

E-Mail: markus.gailfuss@bhkw-infozentrum.de
Website: https://www.bhkw-infozentrum.de

Redakteur, Geschäftsführer
Markus Gailfuss

Print Friendly, PDF & Email