Rastatt | 21. Dezember 2017 |

Antworten auf wichtige Fragestellungen rund um die EEG-Umlage auf Eigenstrom aus neuen KWK-Anlagen

Viele Fragestellungen rund um die Streichung der teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage auf Eigenstrom erreichen das BHKW-Infozentrum seit Anfang Dezember 2017. Eine Sammlung mit Antworten auf häufig gestellte Fragen soll Licht ins dunkle Thema „Neuregelung der EEG-Umlage für die Stromerzeugung in KWK-Anlagen bei Eigenversorgung“ bringen.

Völlig überrascht wurden Betreiber, Planer und Hersteller von KWK-Anlagen von der Tatsache, dass die EU-Kommission die Weiterführung der anteiligen EEG-Umlagebefreiung für neue KWK-Anlagen verweigerte. Bereits am 5. Dezember 2017 hatte das BHKW-Infozentrum einen Bericht „KWK-Anlagen droht volle EEG-Umlage auf Eigenversorgung“ zu diesem Thema publiziert. Am 19. Dezember 2017 wurde der Bericht „Änderung bei der EEG-Umlage wird KWK-Anlagen ausbremsen“ veröffentlicht.

In diesem Bericht werden häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Themenfeld „Neuregelung der EEG-Umlage für die Stromerzeugung in KWK-Anlagen bei Eigenversorgung im Jahr 2018“ beantwortet. Wir weisen darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Anlagenkonfigurationen immer eine Beratung durch einen Rechtsanwalt aus dem Energierechts-Bereich angebracht erscheint.

 

Warum müssen Betreiber neuer KWK-Anlagen ab dem 1. Januar 2018 für den selbstgenutzten KWK-Strom die EEG-Umlage in voller Höhe zahlen?

Die Sonderregelungen hinsichtlich der EEG-Umlage-Erhebung auf den selbst genutzten Eigenstrom müssen von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt werden. Die beihilferechtliche Genehmigung der in § 61 EEG zusammengefassten Sonderregelungen war bis zum 31.12.2017 befristet. Hierzu gehört auch die Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG.

Da die EU-Kommission in bestimmten Fällen von industriellen Großanlagen über 1 MW elektrischer Leistung mit hohen Eigenverbrauchsquoten eine deutliche Überförderung gesehen hat, wurde die entsprechende Regelung nicht mehr genehmigt.
Aufgrund der ausbleibenden EU-beihilferechtlichen Genehmigung besteht ab dem 1. Januar 2018 ein Vollzugsverbot. Daher muss für den KWK-Strom, der selbst genutzt wird und für den bisher eine EEG-Umlage in Höhe von 40% anfiel, ab dem 1. Januar 2018 die vollständige EEG-Umlage in Höhe von 6,79 Cent/kWh an den Stromnetzbetreiber abgeführt werden.

 

Welche KWK-Anlagen-Betreiber müssen ab dem 1. Januar 2018 für den selbstgenutzten KWK-Strom die vollständige EEG-Umlage zahlen?

Das Vollzugsverbot wegen ausbleibender EU-beihilferechtlicher Genehmigung betrifft insbesondere die Fälle des § 61 b Nr. 2 EEG.

Demnach betrifft der Entfall der Privilegierung alle bereits existierenden KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 (Anm.: Inkrafttreten des EEG 2014) erstmalig in Dauerbetrieb gegangen sind oder ab dem 1. August 2014 erstmalig eine Eigenversorgung aufgenommen haben. Außerdem betrifft es die KWK-Strommengen in Eigenversorgung für alle Neuanlagen, die in den nächsten Monaten in Betrieb gehen.

 

Welche Anlagen fallen nicht unter die Neuregelung und werden weiterhin hinsichtlich der Eigenstromverwendung privilegiert?

Die Europäische Kommission hat laut Pressemitteilug des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) am 19. Dezember 2017 die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung beihilferechtlich genehmigt. Demnach fallen nach einer Modernisierung bei Bestandsanlagen nur 20 Prozent der EEG-Umlage an, bei einer Umstellung von Kohle auf klimafreundlichere Energieträger bleibe es sogar bei der vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage.
Daneben genehmigte die Kommission laut BMWi auch die Entlastung für Neuanlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen.
Auch die Regelung zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, die Bestandsschutzregelung für Scheibenpachtmodelle und der Bestandsschutz für Anfahrt- und Stillstandstrom in Kraftwerken wurden genehmigt.

 

Müssen Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 10 kW ab 2018 ebenfalls die volle EEG-Umlage auf Eigenstrom entrichten?

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 10 kW elektrischer Leistung unterliegen nach § 61a Nr. 4 EEG einer Sonderregelung hinsichtlich der EEG-Umlagebefreiung auf Eigenstromverwendung. Diese Regelung wurde von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt.

Wenn die selbst genutzte KWK-Strommenge aber die Grenze von 10 MWh (10.000 KWh) pro Jahr übersteigt, muss für diese Strommenge nicht wie bisher eine EEG-Umlage in Höhe von 40% sondern in Höhe von 100% abgeführt werden.

Beispiel:
Eine Betreiberin einer Mini-KWK-Anlage mit 5 kW elektrischer Leistung, die pro Jahr 30.000 kWh KWK-Strom erzeugt, speist 12.000 kWh Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung (öffentliches Stromnetz) ein. Von den 18.000 kWh KWK-Strom, die selbst genutzt werden, sind 10.000 kWh komplett von der EEG-Umlage befreit. Für 8.000 kWh musste bei Mini-KWK-Anlagen, die ab dem 1.8.2014 in Dauerbetrieb gegangen sind bzw. nach diesem Zeitpunkt die Eigenversorgung erstmalig aufgenommen haben, bisher eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40% gezahlt werden. Nun ist – zumindest bis zur endgültigen Klärung mit der EU-Kommission – für die Strommengen, die über die Freigrenze (10.000 kWh) hinausreichen, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Bei dieser Mini-KWK-Anlage würde die finanzielle Belastung aufgrund der Neuregelung 320,- Euro pro Jahr betragen.

 

Welche finanziellen Auswirkungen hat die Umstellung auf vollständige EEG-Umlage für Eigenstromverwendung?

Die finanzielle Auswirkung kann jeder Betreiber und Planer in einfacher Art und Weise selbst ausrechnen. Hierzu muss die jährlich produzierte und selbst genutzte Strommenge aus der KWK-Anlage in kWh mit rund 4 Cent/kWh multipliziert werden.
Die 4 Cent/kWh entsprechen ungefähr der Differenz zwischen der vollständigen und der 40%-igen EEG-Umlage. Genau berechnet sind es 4,074 Cent/kWh.

Bei einer 30 kW-Anlage, die pro Jahr 6.000 Vollbenutzungsstunden in Betrieb ist und bei der 75% der erzeugten KWK-Strommenge vom KWK-Anlagenbetreiber selbst genutzt werden, würden die Zusatzkosten rund 5.400,- Euro pro Jahr betragen (0,75 * 6.000 h * 30 kW * 0,04 Euro/kWh).

Bei einer KWK-Anlage mit 500 kW, 6.000 Vollbenutzungsstunden und 90% Eigenstromnutzung beläuft sich die zusätzlich abzuführende EEG-Umlage im Jahr 2018 bereits auf ca. 110.000,- Euro. Diese Summe entspricht rund 20-25% der Investitionskosten für eine solche KWK-Anlage. Die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit sind demnach immens.

Wie im Bericht „Änderung bei der EEG-Umlage wird KWK-Anlagen ausbremsen“  dargelegt, hat die Versagung der anteiligen EEG-Umlagebefreiung erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen.

 

Wie könnte die Lösung des Problems aussehen?

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat angekündigt, in die Verhandlungen mit der EU-Kommission mit folgenden Eckpunkten gehen zu wollen:

  • Für KWK-Anlagen ab 1 MW elektrischer Leistung und einer noch zu bestimmenden Leistungsobergrenze (x MW) soll die 40-prozentige EEG-Umlage weiter maßgeblich sein, wenn es sich um Unternehmen aus stromkosten- oder handelsintensiven Branchen handelt (Liste 1 des Anhangs 4 EEG 2017).
  • Für die übrigen KWK-Anlagen im elektrischen Leistungssegment oberhalb 1 MW sollen bis zu einer bestimmten, noch nicht benannten Volllaststundenzahl 40 Prozent der EEG-Umlage anfallen und erst für darüber hinausgehende Volllaststunden die volle EEG-Umlage.
  • Für KWK-Anlagen, die eine Leistung von weniger als 1 MW oder mehr als eine noch vorzuschlagende Leistungsgrenze im MW-Bereich aufweisen, soll die bisherige Regelung (40 Prozent der EEG-Umlage) beibehalten werden.

Daraus wird ersichtlich, dass insbesondere die Anlagengröße ab 1 MW elektrischer Leistung als problematisch angesehen wird. Grundsätzlich kann man daher die Aussage wagen, dass die Wahrscheinlichkeit, eine ähnliche Regelung wie bisher in Bezug auf die anteilige EEG-Umlagebefreiung zu erzielen, mit sinkender elektrischer Leistung steigt.
Ob bei bereits in Betrieb befindlichen und zukünftig neu in Betrieb genommenen KWK-Anlagen gemäß § 61b EEG die bisherige Regelung einer Umlagebefreiung auf 40% der EEG-Umlage ohne Verschärfungen wieder eingeführt werden kann, scheint eher fraglich.

Nach Meinung des BHKW-Infozentrums ist es aber auch überlegenswert, bei KWK-Anlagen über 1 MW eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in Betracht zu ziehen. Bei rund 100 Anlagen pro Jahr erscheint dieser Aufwand überschaubar und würde die fairste aller Lösungen bedeuten.

 

Wird die Einigung mit der EU-Kommission rückwirkend in Kraft treten, um finanziellen Schaden bei den meisten KWK-Anlagenbetreibern zu vermeiden?

Die Aussagen im Rahmen der Informationsveranstaltung des BMWi am 6. Dezember 2017 ließen den Schluss zu, dass man seitens des BMWi nicht mit einer rückwirkend in Kraft tretenden Einigung rechnet.

Inzwischen häufen sich aber die Stellungnahmen von Verbänden, in denen von der Möglichkeit berichtet wird, dass „die Einigung mit der EU-Kommission bestenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten“ könnte.

Es ist derzeit schwer abschätzbar, ob diese Formulierung eher als beruhigendes rhetorisches Element gewählt wurde oder eine realistische Einschätzung darstellt.

 

Wird die Aufhebung der EEG-Umlagebefreiung das Vertrauensverhältnis für zukünftige KWK-Projekte nachhaltig belasten?

Grundsätzlich unterliegen Umlagen und Steuern nicht in dem Maße einem Vertrauensschutz, wie es bei langjährigen Förderzusagen (KWK-Zuschlag, EEG-Einspeisevergütung) der Fall ist. Betreiber von KWK-Anlagen können sich demnach nicht darauf verlassen, dass sich die Höhe der erhobenen Umlage oder einer Steuerbefreiung während der Betriebszeit nicht ändert.

Die beihilferechtliche Genehmigung wird aber über einen gewissen Zeitraum gewährt. Normaler Weise gilt diese Genehmigung 10 Jahre. Daher erscheint die beihilferechtliche Genehmigung zumindest mittelfristig sicher. Veränderungen des EEG-Umlagesystems durch den Deutschen Bundestag sind aber weiterhin möglich.

Trotz Chaos bei der beihilferechtlichen Genehmigung der Energiesteuer-Rückerstattung für KWK-Anlagen  und der Verunsicherung aufgrund der monatelangen Unklarheit, ist auch in diesem Bereich sehr schnell das Vertrauen in die Regelungsmechanismen zurückgekehrt.
Hierzu hat bei der EU-rechtskonformen Veränderung des Energie- und Stromsteuergesetzes aber auch nachhaltig beigetragen, dass die Neuregelung rückwirkend in Kraft trat.

Ein rückwirkendes In-Kraft-Treten der Neuregelung der EEG-Umlagebefreiung könnte zu einer nachhaltigen Verbesserung des beschädigten Vertrauensverhältnisses zwischen Politik und Wirtschaft beitragen. Je nach Ausgestaltung der Neuregelung würden sich in diesem Fall auch die finanziell negativen Auswirkungen auf eine deutlich kleinere Anlagenzahl begrenzen lassen.

 

Wo kann man weitere Berichte zur Neuregelung der EEG-Umlage für die Eigenstromversorgung aus neuen KWK-Anlagen finden?

Das Thema „EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung“ wird thematisch im News-Bereich des BHKW-Infozentrums  sowie in der Rubrik „FAQ“ behandelt. Außerdem geben der BHKW-/KWK-Pressespiegel sowie der Energiewende-Pressespiegel Auskunft über Veröffentlichungen zu diesem Themenfeld.

 

Auf was kommt es jetzt an?

Die EU-Kommission hat wie berichtet in bestimmten Fällen von industriellen Großanlagen über 1 MW elektrischer Leistung mit hohen Eigenverbrauchsquoten eine deutliche Überförderung detektiert und deshalb die anteilige EEG-Umlagebefreiung nicht mehr genehmigt.

Es kommt nun darauf an, die EU-Kommission mit Daten realisierter und neu projektierter KWK-Anlagen im Leistungsbereich von mehr als 10 kW bis mehrere Megawatt von der Fehleinschätzung zu überzeugen. Außerdem muss dargelegt werden, dass es sich bei diesen Fällen um wenige Ausnahmefälle handelt.

UPDATE vom 8. Mai 2018
Am 8. Mai 2018 hat das BMWi in einer Pressemeldung die grundsätzliche Einigung mit der EU-Kommission in Bezug auf die Höhe der EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen verkündet.
Weitere Informationen sind dem Bericht "Einigung bei der EEG-Umlage" zu entnehmen.

UPDATE vom 10. Juli 2018
Mit Beginn der parlamentarischen Sommerpause am 9. Juli 2018 steht fest, dass das Gesetz mit der Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung  für neue KWK-Anlagen frühestens im Oktober 2018 oder November 2018 im Bundestag verabschiedet wird. Immer noch liegt kein abgestimmter Referentenentwurf des Gesetzes vor. Die 100% EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei neuen KWK-Anlagen wird daher voraussichtlich bis Frühjahr 2019 bestehen bleiben. Weitere Informationen sind dem Bericht "EEG-Umlage von 100% auf Eigenstromversorgung bis 2019" zu entnehmen.

Änderung bei der EEG-Umlage wird KWK-Anlagen ausbremsen


Änderung bei der EEG-Umlage wird KWK-Anlagen ausbremsen



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