Rastatt | 2. Juli 2020 |

Begrenzung der jährlichen Förderstunden im KWK-Gesetz soll rückwirkend in Kraft treten

Die Begrenzung der maximal pro Jahr förderfähigen Vollbenutzungsstunden-Anzahl soll rückwirkend zum 1.1.2020 gelten – jedoch beginnend bei 5.000 Vollbenutzungsstunden mit gleitender Abschmelzung.

Um einen Anreiz zu einer flexiblen Fahrweise von KWK-Anlagen zu setzen, schlug der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, im KWK-Gesetz die jährliche KWK-Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr zu reduzieren. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zum neuen §8 Absatz 4 KWKG der Eindruck erweckt wurde, dass es sich dabei um ein Förderelement handelt, so stellt diese Maßnahme vorrangig eine Beschränkung dar.

 

Sinnvolle Beschränkung

Diese Beschränkung ist sinnvoll, da KWK-Anlagen, die pro Jahr eine hohe Vollbenutzungsstundenanzahl aufweisen, die Fördersumme schneller als KWK-Anlagen erhalten, die ggf. systemdienlich mit geringer Laufzeit betrieben werden. Um eine Benachteiligung potentiell systemdienlicher KWK-Anlagen gegenüber Grundlast-KWK-Anlagen zu verhindern, sollte nach Auffassung des KWK-Evaluierungsberichts eine Begrenzung der geförderten jährlichen Vollbenutzungsstunden für Anlagen außerhalb der Ausschreibungen eingeführt werden.

 

KWK-Evaluierungsbericht warnt vor zu frühzeitiger Reduzierung

Der Evaluierungsbericht warnt ausdrücklich vor der Gefahr, dass eine zu geringe jährliche Förderung die Anreizwirkung maßgeblich begrenze. Wichtiger als eine zu starke Begrenzung sei es, für Planer und Betreiber ein klares Zeichen der politischen Ausrichtung der zukünftigen Förderung durch eine sukzessive Absenkung zu setzen.

Daher schlägt der Evaluierungsbericht vor, ab dem Jahr 2020 für alle ab dann neu in die Förderung kommenden Anlagen eine Begrenzung auf 5.000 Vollbenutzungsstunden, die dann auf einen Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden z. B. im Jahre 2025 abgesenkt wird.

Ähnlich wie bei der stufenweisen Einführung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung (EEG 2014) sollte die Absenkung alle neu in die Förderung kommenden KWK-Anlagen betreffen. Eine im Jahre 2021 in Betrieb genommene KWK-Anlage über 50 kW könnte dann in den Jahren 2021/2022 jeweils 5.000 Förderstunden und in den Jahren 2023/2024 jeweils 4.000 geförderte Vollbenutzungsstunden erhalten. Ab dem Jahre 2025 würde dies auf maximal 3.500 geförderte Vollbenutzungsstunden pro Jahr begrenzt werden.

Die Begrenzung bezieht sich wie bei der innovativen KWK-Ausschreibung lediglich auf die maximal pro Jahr auszahlbare Förderung und stellt keine technische Voraussetzung in Bezug auf die tatsächlichen maximalen Betriebsstunden pro Jahr dar.

 

Sinnvolle Lösung im KWKG 2020

Besonders in der Kritik stand die Beschränkung auf 3.500 jährlich geförderte Stunden für den Leistungsbereich bis 50 kW, da diese über 60.000 Vollbenutzungsstunden gefördert wurden (siehe „Jährlicher Förderzeitraum 3.500 Stunden – prinzipiell gut, aber zu harte Grenze“). Diese Unvereinbarkeit wurde im KWKG 2020 dadurch gelöst, dass Mini-KWK-Anlagen zukünftig ebenfalls nur über 30.000 Vollbenutzungsstunden gefördert werden. Im Gegenzug wurde die Zuschlagshöhe verdoppelt, so dass keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Gesamtförderung entstehen (siehe „Geplante Änderungen des KWKG 2020 für Mini-BHKW“).

Mit der Neufassung von § 8 Absatz 4 KWKG wird die bislang im Kabinettentwurf vorgesehene unterjährige Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden gleitend über einen Zeitraum von vier Kalenderjahren gestreckt. Damit folgt der Wirtschaftsausschuss vollumfänglich dem Vorschlag des KWKG-Evaluierungsberichtes.

Demnach soll der Zuschlag in den Kalenderjahren 2021 und 2022 für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, in den Kalenderjahren 2023 und 2024 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und erst ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt werden. Für das Jahr 2020 existiert keine Beschränkung des Förderzeitraums.
Eine zu Beginn des Jahres 2021 in Dauerbetrieb genommene KWK-Anlage würde demnach die 30.000 geförderten Vollbenutzungsstunden frühestens Mitte 2028 - also nach 7,5 Jahren - erreichen. Sofern eine KWK-Anlage erst im Jahre 2025 in Dauerbetrieb geht, bräuchte die KWK-Anlage mindestens 8 Jahre und 7 Monate, um die geförderten Vollbenutzungsstunden ausschöpfen zu können.

Diese Regelung gilt gemäß § 35 KWKG 2020 für alle KWK-Anlagen mit festen Zuschlagssätzen, also außerhalb der Regelungen für KWK-Ausschreibungen, sofern die KWK-Anlage nach dem 31.12.2019 in Dauerbetrieb gegangen ist.

Die Neuregelung wird demnach Auswirkungen auf die jährliche Einnahmesituation von KWK-Anlagen-Betreiber haben, die im Jahre 2020 in Unkenntnis dieser Regelung die KWK-Anlage in Betrieb gesetzt oder in die Ausführungs-Planung eingestiegen sind. Zukünftig wird diese Regelung besonders den Leistungsbereich bis 100 kW sowie KWK-Anlagen mit nahezu ausschließlicher Volleinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung betreffen.
Die Beschränkung betrifft immer die Anzahl der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden. Bei KWK-Anlagen, die im Leistungsbereich über 100 kW vorrangig den Strom selbst nutzen, werden die Auswirkungen der jährlichen Förderdauer-Begrenzung unerheblich oder gar nicht existent sein.
Dies liegt daran, dass die meisten KWK-Betreiber für eine Anlage über 100 kW keine Zuschläge für den selbst verwendeten Strom erhalten. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit 500 kW, die z. B. in einem Krankenhaus pro Jahr 6.000 Vollbenutzungsstunden für die Eigenversorgung bereitstellt und 1.500 Vollbenutzungsstunden ins öffentliche Netz einspeist, wird demnach die Restriktion nicht bemerken.

Informationsseite zum KWKG 2020 ab Mitte Juli 2020
Informationsseite zum KWKG 2020 ab Mitte Juli 2020

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