Rastatt | 4. Oktober 2016

Hoher Aufwand und wenig Nutzen

Aufwendige Regelung für Mini-KWK-Anlagen verursacht unnötige Bürokratie ohne realen Nutzen. BHKW-Infozentrum schlägt Vereinfachung vor.

Negative Strompreise sind u. a. ein Zeichen für Zeiten mit hohem Stromangebot. Das KWK-Gesetz sieht vor, die KWK-Förderung im Falle negativer Strompreise aussetzen, um eine Konkurrenz zu den nicht regelbaren Erneuerbare Energien auszuschließen. Die Regelung in §7 Abs. 8 KWKG 2016 soll verhindern, dass durch eine Förderung des KWK-Betriebs Fehlanreize in Zeiten eines hohen Stromangebotes gesetzt werden. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom erhält keinen KWK-Zuschlag. Dies wird aber nicht auf die Förderdauer (60.000 bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden) angerechnet.

Jedoch müssen alle KWK-Anlagenbetreiber gemäß den Mitteilungspflichten des KWK-Gesetzes (§15 Abs. 4 KWKG 2016) dem Netzbetreiber die Strommengen melden, die während der Stundenkontrakten mit negativen Strompreisen erzeugt wurden. Erfolgt keine Meldung, verringert sich der Förderanspruch (KWK-Zuschlag) in dem jeweiligen Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum mit negativen Börsenpreisen ganz oder teilweise liegt.

Der zusätzliche administrative Aufwand betrifft alle KWK-Anlagenbetreiber. Betreiber von KWK-Anlagen, die während Zeiten negativer Strompreise nicht abgeschaltet werden, aber diesen Weiterbetrieb melden, erleiden keine konkrete Begrenzung der Förderung. Die Auszahlung der KWK-Zuschlagszahlungen wird zwar während der negativen Stundenkontrakten ausgesetzt, der KWK-Anlagenbetreiber erhält jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Förderung ausbezahlt, da die Vollbenutzungsstunden ohne Auszahlungen nicht auf die Förderdauer angerechnet werden.

Negative Auswirkungen für KWK-Anlagen ohne Leistungsmessung

Für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen, die über keine registrierende Leistungsmessung verfügen, ergeben sich ggf. gravierende negative Auswirkungen aufgrund der konkreten pauschalen Kürzung. Im Jahre 2015 kam es zu 126 negativen Stundenkontrakten an der Strombörse. Diese negativen Stundenwerte kamen im Jahre 2015 an 25 Tagen vor. Auf Basis der Verteilung auf die jeweiligen Monate würde sich die jährliche Vergütung für KWK-Anlagen bis 50 kW um mehr als 10% vermindern.  

Aus guten Gründen hat das KWK-Gesetz an einigen Stellen vereinfachende Reglungen für kleinere BHKW-Anlagen eingeführt wie z. B. den Verzicht auf eine registrierende Lastgangmessung sowie die Abkehr von einem Direktvermarktungsgebot. Durch die geplante Regelung bei negativen Stundenkontrakten werden diese Vereinfachungen konterkariert.


Hoher administrativer Aufwand für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber

Gemäß den statistischen Werten des BAFA (Stand: Juni 2016) wurden im Jahre 2014 rund 87% der nach dem KWK-Gesetz angemeldeten KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis 50 kW errichtet. Diese machen jedoch weniger als 5% der im Jahre 2014 neu installierten KWK-Leistung aus.

Der Aufwand für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber hinsichtlich der Administration der Vorgaben zu den negativen Strompreisen ist für Großanlagen als auch Mini-KWK-Anlagen nahezu identisch. Jedoch sind die notwendigen Messeinrichtungen für eine stundengenaue Abrechnung bei KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt meist nicht vorhanden.

Durch ein Ausklammern der Leistungsgröße bis 50 kW könnte der administrative Aufwand der Netzbetreiber und Anlagenbetreiber auf rund 14% der Anlagen begrenzt werden – wobei trotzdem mehr als 95% der neu installierten KWK-Leistung in der Regelung berücksichtigt werden würde.

Diese Aufwand-Nutzen-Relation ist ein nachhaltiges Argument dafür, die Leistungsklasse bis 50 kW vorerst aus der Regelung der „negativen Stundenkontrakte“ auszuschließen und erst einmal die Ergebnisse der Evaluierung des KWK-Gesetzes abzuwarten, die in diesem Fall mehr als 95% der neu installierten KWK-Leistung beinhalten würde.

Informationsseite zum KWK-Gesetz 2016
Informationsseite zum KWK-Gesetz 2016

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