Einigung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen erzielt
Viele Akteure im KWK-Bereich können aufatmen. Der Albtraum einer fünfmonatigen wirtschaftlichen Unsicherheit aufgrund einer vollständigen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch scheint nach der Einigung mit der EU-Kommission vorbei. Trotzdem ist nicht alles Gold, was glänzt.
Nach fast fünf Monaten Ungewissheit und Bangen ist der reale Albtraum einer vollständigen EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung bei den allermeisten KWK-Projekten endlich vom Tisch.
Monatelange Ungewissheit für KWK-Anlagenbetreiber
Am 6. Dezember 2017 hatte das Bundeswirtschaftsministerium erstmals die KWK-Branche darüber informiert, dass die privilegierte Eigenversorgungsregelung für KWK-Neuanlagen voraussichtlich nicht über den 31.12.2017 hinaus gelten wird.
Als KWK-Neuanlagen im Sinne der EEG-Umlage gelten alle KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind oder zukünftig in Betrieb gehen. Betreiber solcher Anlagen mussten nach § 61 b Nummer 2 EEG bis zum 31.12.2017 eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von 40% abführen. Ab dem 1.1.2018 war sowohl für bereits bestehende als auch zukünftig errichtete KWK-Neuanlagen die vollständige EEG-Umlage bei Eigenverwendung des produzierten KWK-Stroms in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh fällig.
Bestellte Blockheizkraftwerke wurden in großer Anzahl bei den meist mittelständischen BHKW-Herstellern storniert und geplante Projekte auf Eis gelegt (News-Bereicht BHKW-Infozentrum). Nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und der europäischen Wettbewerbs-Kommission wurde Anfang Mai 2018 eine Grundsatzeinigung erzielt. Eine abschließende Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission auf Basis der voraussichtlich vor der Sommerpause in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung steht aber noch aus.
Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei KWK-Neuanlagen
Die im folgenden vorgestellte Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung soll rückwirkend zum 1.1.2018 gelten.
Für alle Anlagenbetreiber, die KWK-Anlagen unter 1 Megawatt (MW) elektrischer Leistung betreiben, gilt für die Eigenstromverwendung wieder eine EEG-Umlage in Höhe von 40%. Gleiches gilt für Betreiber von KWK-Anlagen, deren elektrische Leistung über 10 MW aufweisen.
Sofern die KWK-Neuanlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen errichtet wurde bzw. wird, fällt ebenfalls wie in den letzten Jahren üblich eine EEG-Umlage in Höhe von 40% an.
Zu Veränderungen gegenüber dem Status Quo des Jahre 2017 kommt es demnach ausschließlich bei KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 errichtet wurden bzw. zukünftig errichtet werden und eine elektrische Leistung von 1 MW bis 10 MW aufweisen.
Betreiber solcher KWK-Anlagen entrichten eine 40%-ige EEG-Umlage nur unter der Prämisse, dass die KWK-Neuanlage weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr läuft. Weist die KWK-Anlage eine höhere jährliche Nutzungsdauer auf, so steigt die durchschnittlich erhobene EEG-Umlage kontinuierlich an. Bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr wird die vollständige EEG-Umlage fällig. Die genaue Ausgestaltung dieser gleitenden EEG-Umlage muss noch abgewartet werden.
Gemäß den Recherchen des BHKW-Infozentrums dürfte diese Neuregelung aktuell rund 300 KWK-Anlagen betreffen. Für Betreiber solcher KWK-Anlagen wird es eine abgestufte Übergangsregelung geben. Wie diese Übergangsregelung im Detail ausgestaltet wird, ist derzeit noch unklar. Die Übergangsregelungen sollen aber lediglich für KWK-Anlagen, die zwischen dem 1.8.2014 und dem 31.12.2017 in Betrieb gegangen sind, gelten und eine kurze Übergangszeit bis in die Jahre 2019 bzw. 2020 beinhalten.
Fazit
Wie bereits zu Jahresbeginn publiziert, ändert sich für KWK-Anlagenbetreiber im kleineren Leistungsbereich gegenüber der bis Ende 2017 geltenden Regelung nichts. Es wäre positiv gewesen, wenn die Neuregelung erst ab einer Leistungsgröße von 2 MW gegolten hätte. Jedoch zeigt sich immer deutlicher, dass die bisherige 2 MW-Grenze in vielen gesetzlichen Regelungen durch eine 1 MW-Grenze ersetzt oder ergänzt wird.
Nicht zum ersten Mal ist durch eine nicht rechtzeitige Abklärung mit der EU-Kommission ein großer Vertrauensverlust entstanden.
Viele Hersteller, Projektierer und Planer der KWK-Branche haben in den letzten fünf Monaten um ihre zukünftige Existenz bangen müssen.
Viele KWK-Anlagenbetreiber hatten angesichts der immensen Zusatzbelastungen aufgrund der 2,5-fachen EEG-Umlage, die seit dem 1.1.2018 auch real erhoben wurde, über die Abschaltung ihrer KWK-Anlagen nachgedacht.
Sehr viele potentielle KWK-Anlagenbetreiber haben in den letzten Monaten bereits bestellte KWK-Anlagen storniert oder das Vertrauen in die Investitionssicherheit des Standort Deutschlands verloren.
Es bleibt angesichts der Erfahrungen der letzten Monate zu hoffen, dass die Energiewirtschaft in Zukunft von derart unnötigen Marktverwerfungen verschont bleibt.
Zusammenfassung des am 8. Mai 2018 in einer BMWi-Pressemeldung veröffentlichten Kompromisses.
Als KWK-Neuanlagen im Sinne der EEG-Umlage gelten alle KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind oder zukünftig in Betrieb gehen.
1. Neue KWK-Anlagen sowie KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind und eine elektrische Leistung unter 1 Megawatt oder über 10 Megawatt aufweisen, zahlen auch künftig nur 40% der EEG-Umlage.
2. Alle neuen KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen zahlen auch künftig nur 40% der EEG-Umlage.
3. Für die übrigen KWK-Neuanlagen besteht das Privileg einer 40%-igen EEG-Umlage nur, sofern die KWK-Anlage weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei KWK-Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an und erreicht bei 7.000 Vollbenutzungsstunden den Wert einer vollständigen EEG-Umlage.
4. Für KWK-Neuanlagen gemäß dem dritten Punkt der Aufzählung, die zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.
5. Der Kompromiss gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. Demnach fließen Teile der im Jahre 2018 auf Eigenstrom entrichteten 100%-igen EEG-Umlage wieder an die KWK-Anlagenbetreiber zurück.
Die oben genannten Punkte des Kompromisses bedürfen noch einer abschließenden Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission. Außerdem müssen die ausgehandelten Kompromisse noch in den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ eingepflegt werden.
Die vollständige EEG-Umlage für das Jahr 2018 liegt bei 6,792 Cent/kWh.
UPDATE vom 10. Juli 2018
Mit Beginn der parlamentarischen Sommerpause am 9. Juli 2018 steht fest, dass das Gesetz mit der Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung für neue KWK-Anlagen frühestens im Oktober 2018 oder November 2018 im Bundestag verabschiedet wird. Immer noch liegt kein abgestimmter Referentenentwurf des Gesetzes vor. Die 100% EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei neuen KWK-Anlagen wird daher voraussichtlich bis Frühjahr 2019 bestehen bleiben. Weitere Informationen sind dem Bericht "EEG-Umlage von 100% auf Eigenstromversorgung bis 2019" zu entnehmen.
UPDATE vom 22. August 2018
Am 22. August 2018 hat die EU-Kommission die Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Anlagen veröffentlicht. Die meisten Betreiber neuer KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung werden zukünftig eine höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Aber auch für KWK-Anlagenbetreiber bis 1 MW und über 10 MW stehen Änderungen an.
Weitere Informationen erhalten KWK-Interessierte im Bericht "EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom" vom 24. August 2018.
Update zur EEG-Umlage für KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW - 01. Juli 2019
Deutscher Bundestag beschließt nach dem EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Relevanz des EEG 2012 die Wiedereinführung der 40-prozentigen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung. Es besteht aber noch eine unklare Rechtslage wegen fehlender Einschätzung der EU-Kommission. Weitere Informationen zum Bundestagsbeschluss zum Entfall der 3.500 Vollbenutzungsstunden-Anzahl samt Aufhebung des Claw-Back-Mechanismus erhalten Sie im Bericht "EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40 Prozent der EEG-Umlage gesenkt werden".
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